Begriff
Erklärung / Information
weiterführende Info
Andersartige Versorgung
Zu nahezu jedem Befund gibt es verschiedene Lösungen, die von der gesetzlich geregelten Standardversorgung abweichen (z.B. statt der in der -> Regelversorgung vorgesehen Modellgussprothese eine Brücke). Entscheidet sich Behandler und Patient zu einer von der Norm abweichenden Versorgung, spricht man von „andersartigem Zahnersatz“.
Hier erhält der Patient denjenigen Festzuschuss, der für die Regelversorgung vorgesehen ist, von der Kasse. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Patienten.
Befund
Befund Ihrer Zähne, auf dessen Grundlage die Regelversorgung berechnet wird und damit die Höhe Ihres -> Festzuschusses.
BEMA
Kürzel für „Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen“. In der Höhe fixierte Abrechnungspositionen im Rahmen der von Kassen bezuschussten „Regelversorgung“.
Bonusheft
Nachweis für regelmäßigen Zahnarztbesuch, der im Bonusheft mit dem Stempel der Zahnarztpraxis zu dokumentieren ist. Ein regelmäßig geführtes Bonusheft berechtigt nach 5 Jahren zu erhöhtem Festzuschuss für Zahnersatz.
Diese regelmäßigen Kontrolluntersuchungen rechnen sich doppelt, weil viele Labore bei einem lückenlosen Bonusheft verlängerte Garantiezeiten auf ihren Zahnersatz gewähren (dfm z.B. fünf statt zwei Jahre).
Bonusregel
Bonusregel im Rahmen des Festzuschusses : Regelmäßige Zahnarztbesuche (2x Jahr) werden durch erhöhte Zuschüsse belohnt:
– nach 5 Jahren: + 20%
– nach 10 Jahren: + 30%
Die Zahnarztbesuche sind durch Stempel im Bonusheft nachzuweisen.
Festzuschuss (Kassenzuschuss)
Mit der -> Gesundheitsreform 2005 eingeführter „fester“ Zuschuss der Gesetzlichen Krankenkassen, der auf der Grundlage des des -> Befunds (niedergelegt im Heil- und Kostenplan) errechnet wird und nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten.
Zur Berechnung des Festzuschusses wird jedem Befund eine Standard-oder -> „Regelversorgung zugeordnet, deren Kosten zu 50% bezuschusst werden. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich eine höherwertige (-> gleichartige Versorgung) oder -> andersartige Versorgung mit ganz anderen Kosten gewählt wurde.
Information der KZBV zum Festzuschuss
- Festzuschuss-Richtlinie, Stand 1.1.2017
- Info-Broschüre „Schwere Kost für leichteres Arbeiten. Hinweise und Berechnungsbeispiele zu Festzuschüssen für Zahnersatz“, hg. von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.
Gesundheitsreform
Die Gesundheitsreform von 2005 bildet Rahmen und Hintergrund für die hier im einzelnen erläuterten Begriffe. Ihr Ziel war eine neue Neuordnung der Krankenkassen-Zuschüsse zu Zahnersatz, die in einem höchst komplexen Regelwerk niedergelegt wurde.
Zahlungen an den Zahnarzt werden nicht länger auf Grundlage der Therapie, sondern des Befundes geleistet. Der Befund muss vom Zahnarzt im Heil- und Kostenplan dokumentiert und den Kassen vor Beginn der Behandlung vorgelegt werden.
Den unterschiedlichen Befunden wurden medizinisch ausreichende Standardversorgungen zugeordnet (die sogenannte „Regelversorgung“), auf deren Grundlage der Versicherte „Festzuschüsse“ in Höhe von 50% der Regelversorgung erhält. Die Höhe der abrechenbaren Leistungen bzw. der gewährten Zuschüsse wird in einem höchst komplexen Regelwerk, der ->BEMA geregelt.
In diesem Zusammenhang wurde auch der Zahnersatz selbst neu eingeteilt in die von den Kassen bezuschusste -> Regelversorgung mit einfachem Zahnersatz, sowie in -> gleichartigen und -> andersartigen Zahnersatz, dessen Mehrkosten gegenüber der Regelversorgung privat abgerechnet werden und von den Patienten zu bezahlen sind.
Gleichartige Versorgung
Bei gleichartiger Versorgung bleibt die Grundversorgung gleich (z.B. eine Metallkrone), es kommen jedoch weitere Leistungen hinzu (z.B. eine Vollverblendung aus Keramik).
Zuschüsse erhält der Patient im vollem Umfang auf die Regelversorgung (hier: die Metallkrone), während zusätzliche Leistungen von Zahnarzt oder Labor privat zu bezahlen sind (hier: die Vollverblendung).
GOZ
Kürzel für „Gebührenordnung für Zahnärzte“. Kostenpositionen für Privatleistungen, die von den Kassen nicht bezuschusst werden und bei „Anders- oder „gleichartiger Versorgung“ angesetzt werden können. Die Höhe der Positionen orientiert sich an Schwierigkeit und Zeitaufwand und wird mit einem Multiplikator errechnet. Üblicherweise setzen Zahnärzte den 2,3-fachen Wert an, Multiplikatoren über dem 3,5fachen Satz bedürfen einer Begründung.
Sollte es im Laufe der Behandlung zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten kommen, kann es zu Kostensteigerungen kommen.
Umfassend mit dem Text der Gebührenordnung, Kommentar, Patientenmerkblättern und Urteilen au den Seiten der Bundeszahnärztekammer, sowie diese ergänzende Informationen).
Honorar
Das zahnärztliche Honorar setzt sich in der Regel aus zwei Teilsummen zusammen
– (Kassen-)Leistungen nach BEMA (dem „BEwertungsMAsstab zahnärztlicher Leistungen). Diese Leistungen sind in ihrer Zusammensetzung und Höhe genau reglementiert und können vom Zahnarzt nicht verändert werden. Mit den „Kassenleistungen“ lässt sich eine „medizinisch notwendig Zahnersatzversorung“ sicherstellen – die sogenannte „Regelleistung„.
– (Privat-)Leistungen nach GOZ („Gebührenordnung für Zahnärzte“). Sie erscheinen dann auf der Zahnarztrechnung, wenn Zusatzleistungen über das „medizinisch notwendige“ ausgeführt wurden. Die Höhe der GOZ-Leistung liegt meist beim 2,3fachen Satz, kann aber zwischen dem 1,8 und 3,5fachen Satz schwanken, in begründeten Ausnahmefällen auch höher liegen. Zu den GOZ-Leistungen zahlen die Krankenkassen keine Festzuschüsse.
„Labor- und Materialkosten“ fassen die Kosten des Labors für die Herstellung des Zahnersatzes (meist sehr hoch) und die Materialkosten der Praxis (niedrig; z.B. für das Anfertigen der Arbeitsgrundlagen für das Labor) zusammen.
Die reinen Laborkosten zum Herstellen des Zahnersatzes werden in einer eigenen detailliertes Laborrechnung zusammengefasst. Der Zahnersatz selbst wird entweder in einem externen Gewerblichen Labor oder von einem der Praxis angegliederten „Praxislabor“ hergestellt.
Härtefall
Bei Einführung der -> Gesundheitsreform vorgesehene Regelung für soziale Härtefälle. Um sie von Zuzahlungen freizustellen, wird der Festzuschuss auf 100% verdoppelt.
Härtefallpatienten dürfen selbstverständlich auch höherwertige Versorgungsarten wählen. Wie jeder andere Patient bezahlen sie lediglich den Betrag, der über den (in diesem Fall: doppelten) Festzuschuss hinausgeht.
Da sich die Höhe des Festzuschusses am Befund orientiert und „fest“ ist, werden für Härtefälle bei niedrigen Zahnersatzkosten vielfach sogar höher wertigere Versorgungen ohne Zuzahlung möglich.
Umfassend mit dem Text der Gebührenordnung, Kommentar, Patientenmerkblättern und Urteilen au den Seiten der Bundeszahnärztekammer
Ergänzend können folgende Informationen herangezogen werden.
Heil- und Kostenplan (HKP)
Seit der -> Gesundheitsreform Grundlage für die Berechnung von -> Festzuschüssen für gesetzlich Versicherte.Ohne genehmigtem Heil- und Kostenplan darf keine Behandlung begonnen werden.
Anlage zum Heil- und Kostenplan (Teil II)
Teil II wird nur dann ausgefüllt, wenn von der Praxis Leistungen außerhalb der Regelversorgung vorgesehen und nach der GOZ abgerechnet wurden. Sie soll den Patienten umfassend informieren und wird mit seiner Unterschrift genehmigt.
Ausführliche Information finden sich auf den Seiten der KZBV
Der Aufbau des Heil- und Kostenplans finden Sie hier
Die schwer verständlichen Befundkürzel sind auf unseren Seiten erklärt;
Herstellungsort oder Land des Zahnersatzes
Kosten des eigenen oder des Fremdlabors für die Fertigung des Zahnersatzes.
Die Laborkosten sind zwar ebenfalls in eigenen Leistungskatalogen (BEL für gesetzliche Leistugnen, BEB für Privatleistungen) geregelt, doch handelt es sich hier um sogenannte Höchstsätze, die vom Großteil der Labore in voller Höhe verrechnet werden können.
Einsparungen bei Zahnersatz sind gerade für Kassenpatienten nahezu ausschließlich über die Laborkosten möglich, da die zahnärztlichen Kosten durch BEMA und GOZ geregelt sind und den Zahnärzten Rabattaktionen verboten sind.
Laborkosten
Nennt den Ort der Herstellung, bei Auslandszahnersatz das Land. Nicht geregelt ist die Ortsangabe für Zahnersatz aus Teilimport, der in Deutschland und im Ausland hergestellt wurde (z.B. Metallgerüst in Deutschland, Verblendung im Ausland).
dfm benennt in diesen Fällen stets das Herstellungsland.
Regelversorgung
Medizinisch ausreichende Standardversorgung mit Zahnersatz, die von den Gesetzlichen Krankenkassen mit 50% der Kosten bezuschusst wird (-> Festzuschuss). Der Zuschuss kann bei regelmäßigen Zahnarztbesuch um bis zu 30% (auf dann 65% der Kosten) ansteigen (-> Bonusregelung, Bonusheft).
Therapieplanung
Eigene Zeile im Therapieplan. Sie muss dann ausgefüllt werden, wenn eine von der Regelversorgung (Spalte „R“) abweichende gleich- oder andersartige Versorgung gewählt wurde. In diesem Fall sind die anfallenden Kosten in einer Anlage aufzuschlüsseln (-> Heil- und Kostenplan Teil II).